Es sei deshalb davon auszugehen, dass B.___ und auch E.___ keine Tätlichkeit gegenüber A.___ ausgeübt hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass beide in den jeweiligen Einvernahmen betreffend die Beschimpfungen geständig gewesen seien und sich selber belastet hätten. Demzufolge wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Tätlichkeiten nicht auch hätten eingestehen sollen, wenn sie denn tatsächlich vorgefallen wären. Im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessvoraussetzungen stelle die Staatsanwaltschaft fest, dass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Daher sei das Strafverfahren gegen B.