Die Retorsion könne auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert werde. Vorliegend verhalte es sich so, dass es am 22. Mai 2016 zwischen C.___, D.___ und B.___ sowie A.___ zu einer zunächst verbalen und anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei könne offenbleiben, wer zuerst gegen wen eine Beschimpfung ausgesprochen oder wer gegen wen ausfällig bzw. tätlich geworden sei, weil dies im konkreten Fall nicht relevant sei. Die Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___ durch E.___ und B.___ seien einzustellen, weil der Straftatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt sei.