Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 4.1 Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung vorgängig darauf hin, der Richter könne in Fällen, in denen die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung und/oder Tätlichkeit erwidert worden sei, einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Die Retorsion könne auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert werde.