Weshalb das Verfahren in dieser Hinsicht eingestellt worden sei, werde nicht begründet und sei folglich ebenfalls nicht korrekt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. G.___ hat keine Beschwerde eingereicht und der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, für sie Beschwerde zu führen. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit.