II. 1. Es ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerde in Bezug auf B.___ und C.___ nicht gegen die Einstellung wegen Drohung richtet. Diesbezüglich ist die Einstellungsverfügung somit in Rechtskraft erwachsen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien ebenfalls Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber G.___ verübt worden und sie habe ebenfalls Strafantrag gestellt. Da gegen sie überhaupt kein Strafverfahren geführt worden sei, könne bei den Vorwürfen zum Nachteil von ihr ohnehin nicht mit der Retorsion argumentiert werden. Weshalb das Verfahren in dieser Hinsicht eingestellt worden sei, werde nicht begründet und sei folglich ebenfalls nicht korrekt.