{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-82_2018-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139558&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f3b6be687036cb5238fd2e7d32e9593"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:49", "Checksum": "3bcddaf4019c0633e861cfbb32e71a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\nWie die Mitglieder der Familie [...] glaubhaft aussagen, werden sie seit längerer Zeit vom Beschwerdeführer fotografiert, sei dies auf ihrem Freisitz, mit ihren Gästen, ihre Autos etc. Dies erneut wieder am besagten 22. Mai 2016, als sie ein Familienfest anlässlich des Geburtstags von E.___ feierten. Dass sie sich durch das Fotografieren provoziert fühlten, vor allem weil dies nicht zum ersten Mal vorkam, ist nachvollziehbar. D.___ und C.___ sowie B.___ begaben sich deshalb zum Beschwerdeführer, um ihn zu fragen, weshalb er sie immer fotografiere und ihm zu sagen, er solle dies unterlassen. Dies führte dann offenbar zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigten, auch E.___ und F.___, welche etwas später hinzukamen, räumten ein, den Beschwerdeführer resp. G.___ (F.___) beschimpft zu haben und D.___ und C.___ gestanden ein, den Beschwerdeführer geschubst, mit der Handinnenfläche geschlagen und getreten (C.___) zu haben. Welche Worte der Beschwerdeführer gebrauchte, liess sich nicht klären. B.___ hatte aber ausgesagt, auch dieser habe sie beschumpfen und sämtliche Beschuldigte erwähnen den Spiegel, den der Beschwerdeführer C.___ über den Kopf geschlagen haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen gegen die Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten verfügte, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des wiederholten Fotografierens ist von einer Provokation seitens des Beschwerdeführers auszugehen, was am 22. Mai 2016 schliesslich zur besagten Auseinandersetzung führte. Wer nun was in welchem Zeitpunkt anlässlich dieser Auseinandersetzung genau gesagt und getan hat, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die streitenden Teile selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit ist tatsächlich zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde.\nDass die Beschuldigten in dem Ausmass gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sind, wie er dies in der polizeilichen Einvernahme schilderte, kann ihnen – nachdem sie alle eine derartige Intensität bestreiten – nicht nachgewiesen werden. Auch Dr. med. I.___ schildert in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 keine derart gravierenden Verletzungen (diagnostiziert wurde eine Kratzspur, Schürfwunden und ein Hämatom). Bezüglich F.___ und E.___ sowie B.___ ist zudem ohnehin nicht von einer durch sie begangenen Tätlichkeit auszugehen, da diese glaubhaft aussagten, sie hätten den Beschwerdeführer nur beschimpft. Zumindest aber liesse sich ihnen – nach zwei Jahren – nichts anderes nachweisen.\nZusammenfassend kann der Staatsanwaltschaft somit nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. Sie stützte sich bei ihrer Würdigung auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten, und kam zu Recht zum Schluss, eine Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten rechtfertige sich nicht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.\nFürsprecher Urs Fasel macht CHF 2'375.40 (Stundenansatz von CHF 250.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 109.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'676.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'676.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen."}