{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-82_2018-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139558&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f3b6be687036cb5238fd2e7d32e9593"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:49", "Checksum": "3bcddaf4019c0633e861cfbb32e71a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\nDie Beschuldigten hätten die mit den Strafbefehlen verhängten Strafen akzeptiert und in der Folge den Strafbefehl nicht angefochten. Damit sollte dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis des Beschwerdeführers Genüge getan sein. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bemüht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten – entgegen der Auffassung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde – in ungebührlichem Masse zu prolongieren. Dieses Verhalten mute rechtsmissbräuchlich an und verdiene keinen Rechtsschutz.\n5. Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).\nWer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).\nDas Anspucken fällt unter den Tatbestand der Beschimpfung, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht und nicht eine Tätlichkeit (vgl. Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N 16; Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N 8).\nAls Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 126 N 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in: BSK II, a.a.O., Art. 126 N 6).\nBei der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Eine Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier wird Unmittelbarkeit verlangt (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).\n6. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.\nDie Einstellung war vorliegend aber auch sachlich gerechtfertigt. Die Einstellungsverfügung ist zwar nur knapp begründet, insbesondere was die einzelnen Personen anbelangt, sie ist aber ausreichend klar verfasst, sodass sich der Beschwerdeführer mit ihr auseinandersetzen und dagegen Beschwerde erheben konnte."}