{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-82_2018-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139558&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f3b6be687036cb5238fd2e7d32e9593"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:49", "Checksum": "3bcddaf4019c0633e861cfbb32e71a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\n4.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft hätten nicht zwischen allen Parteien gegenseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattgefunden, sondern diese seien nur von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Bei nur einseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten könne das Verfahren nicht wegen Retorsion eingestellt werden. Eine Einstellung dürfe zudem nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Teil-Einstellungsverfügung sei sehr allgemein begründet und es werde nicht bei jeder Person konkret dargestellt, aus welchem Grund das Verfahren wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einzustellen sei. Die angefochtene Verfügung sei folglich nicht genügend begründet. Dadurch werde dem Beschwerdeführer erschwert oder fast verunmöglicht, sich sachgerecht gegen die Einstellungsverfügung zu wehren.\nEs sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer jemanden beschimpft oder tätlich angegriffen habe. Andererseits gäben die übrigen Beschuldigten hauptsächlich zu, Beschimpfungen ausgesprochen zu haben, den Beschwerdeführer angespuckt zu haben oder ihn mit den Handinnenflächen geschlagen oder mit den Füssen getreten zu haben. Der einzige Vorwurf, welcher dem Beschwerdeführer konkret gemacht werde, sei, dass er C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Dieser Vorwurf werde aber im Rahmen des Strafverfahrens noch zu klären sein, da er gegen den diesbezüglichen Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen grossen und schweren Spiegel im Eingangsbereich an der Wand. Dass er diesen grossen Spiegel C.___ über den Kopf gezogen habe, sei unrealistisch. Der Spiegel lasse sich auch nur mit Werkzeug entfernen. Wahrscheinlicher sei es, dass er im Rahmen des Handgemenges den ihm angefallenen Bilderrahmen einfach nach vorne geworfen habe, so wie er es auch ausgesagt habe. Damit habe er jedoch keine versuchte einfache Körperverletzung begangen. Auch sei keine Beschimpfung durch ihn belegt. Beschimpfungen und Tätlichkeiten seien einzig von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Es liege gar keine Retorsion vor. Er habe versucht, seine Anliegen im Strafverfahren einzubringen und habe entsprechende Anträge gestellt. Auch im Rahmen der Vergleichsverhandlung habe er versucht, seine Forderungen für eine Vereinbarung klarzumachen. Leider sei er damit aber nicht gehört worden. Von einer klaren Straflosigkeit könne nicht ausgegangen werden.\n4.3 Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Stellungnahme vom 10. Juli 2018, anlässlich der Vergleichsverhandlung sei versucht worden, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Bereits nach kurzer Diskussion sei ersichtlich geworden, dass es sich bei den Spannungen und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien vordergründig um zivilrechtliche Angelegenheiten handle, die nicht im Rahmen des Strafverfahrens hätten bereinigt werden können. Trotzdem sei während rund anderthalb Stunden versucht worden, eine Einigung zu erzielen. Während die Familie [...] und Herr B.___ zu Zugeständnissen bereit gewesen wären, seien Herr A.___ und Frau G.___ in keiner Art und Weise von ihren Positionen abgerückt und hätten auf ihren Meinungen beharrt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sei der Begründungspflicht Genüge getan. Es sei in der nötigen Kürze dargelegt worden, weshalb die einzelnen Strafverfahren eingestellt worden seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben solle. Die einzelnen Aussagen ergäben sich aus den diversen Protokollen.\n4.4 Die Beschuldigten lassen ausführen, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Beschimpfungen und Tätlichkeiten lediglich von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen sein sollen, seien einerseits unglaubwürdig, andererseits würden sie durch die Akten widerlegt. Bereits in der Strafanzeige der Polizei sei festgehalten, dass es zu gegenseitigen lautstarken Beschimpfungen der Beteiligten gekommen sei und der Beschwerdeführer C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Die vorliegenden Fotos hielten die Verletzungen klar fest. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft stellten keine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes dar. Die Würdigung stütze sich auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten. Die Retorsion stelle einen fakultativen Strafbefreiungsgrund dar. Es sei absolut zulässig gewesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Es sei völlig unerheblich, abermals über die Frage streiten zu wollen, wer nun genau was in welchem Zeitpunkt gesagt habe, zumal dies ohnehin nicht mehr rekonstruierbar sei. Familie [...] werde vom Beschwerdeführer seit Jahren von seinem Grundstück aus in widerrechtlicher Weise fotografiert. Es würden selbst Fotos von ihren Gästen und deren Fahrzeugen geschossen. Auch am besagten 22. Mai 2016 sei dies der Fall gewesen. Es sei daher schlicht unglaubwürdig, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, von seiner Seite seien keinerlei Provokationen ausgegangen.\nInteressant seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund der Begründung der Teil-Einstellungsverfügung erschwert oder fast unmöglich gemacht worden sei, sich sachgerecht gegen diese zu wehren. Die Verfügung richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Beschuldigten. Weshalb er als Privatkläger sich gegen die Verfügung wehren müsse, sei nicht ersichtlich und zeuge von dessen anhaltender Streitlust."}