{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-82_2018-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139558&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f3b6be687036cb5238fd2e7d32e9593"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:49", "Checksum": "3bcddaf4019c0633e861cfbb32e71a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1. Es ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerde in Bezug auf B.___ und C.___ nicht gegen die Einstellung wegen Drohung richtet. Diesbezüglich ist die Einstellungsverfügung somit in Rechtskraft erwachsen.\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien ebenfalls Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber G.___ verübt worden und sie habe ebenfalls Strafantrag gestellt. Da gegen sie überhaupt kein Strafverfahren geführt worden sei, könne bei den Vorwürfen zum Nachteil von ihr ohnehin nicht mit der Retorsion argumentiert werden. Weshalb das Verfahren in dieser Hinsicht eingestellt worden sei, werde nicht begründet und sei folglich ebenfalls nicht korrekt.\nDiesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. G.___ hat keine Beschwerde eingereicht und der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, für sie Beschwerde zu führen.\n3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. e) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).\nSachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n4.1 Die Staatsanwaltschaft weist in der Einstellungsverfügung vorgängig darauf hin, der Richter könne in Fällen, in denen die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung und/oder Tätlichkeit erwidert worden sei, einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Die Retorsion könne auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert werde. Vorliegend verhalte es sich so, dass es am 22. Mai 2016 zwischen C.___, D.___ und B.___ sowie A.___ zu einer zunächst verbalen und anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei könne offenbleiben, wer zuerst gegen wen eine Beschimpfung ausgesprochen oder wer gegen wen ausfällig bzw. tätlich geworden sei, weil dies im konkreten Fall nicht relevant sei.\nDie Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___ durch E.___ und B.___ seien einzustellen, weil der Straftatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt sei. Es fehle an den strafrechtlich relevanten Tathandlungen. Gemäss den glaubhafteren Schilderungen der Familie [...] und von B.___ sei es nur zu einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und A.___ gekommen. Die Angaben von E.___ und B.___ deckten sich weitgehend auch mit den Aussagen von F.___, D.___ und C.___. Die Ausführungen von A.___ und G.___ erschienen diesbezüglich widersprüchlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass B.___ und auch E.___ keine Tätlichkeit gegenüber A.___ ausgeübt hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass beide in den jeweiligen Einvernahmen betreffend die Beschimpfungen geständig gewesen seien und sich selber belastet hätten. Demzufolge wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Tätlichkeiten nicht auch hätten eingestehen sollen, wenn sie denn tatsächlich vorgefallen wären. Im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessvoraussetzungen stelle die Staatsanwaltschaft fest, dass im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Daher sei das Strafverfahren gegen B.___ und C.___, D.___, F.___ und E.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen einzustellen."}