{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-82_2018-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139558&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f3b6be687036cb5238fd2e7d32e9593"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:49", "Checksum": "3bcddaf4019c0633e861cfbb32e71a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.10.2018 BKBES.2018.82\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 15. Oktober 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___,\n3. C.___,\n4. D.___,\n5. E.___,\n6. F.___,\nalle vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel,\nBeschuldigte\nbetreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwältin\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 22. Mai 2016 kam es am [...] in [...] zu einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Familie [...] und B.___ einerseits und A.___ und G.___ andererseits. Zwischen den Parteien [C.___ D.___ E.___ F.___] und A.___/G.___ besteht seit längerer Zeit ein Nachbarschaftsstreit. Im Anschluss an den Streit vom 22. Mai 2016 erhoben A.___ und G.___ gegen die Mitglieder der Familie [...] sowie gegen B.___ Strafantrag, während C.___ gegen A.___ Strafantrag stellte.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen E.___, F.___, D.___ und C.___ und gegen B.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs (gegen C.___ und B.___ zusätzlich wegen Drohung) und gegen A.___ wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung. Gleichentags beauftragte sie die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. In der Folge lud sie die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 24. Januar 2018 vor, die jedoch scheiterte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte sie die Strafuntersuchungen gegen E.___, F.___ und D.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, gegen B.___ und C.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung und gegen A.___ wegen Beschimpfung ein. In Bezug auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs erliess sie gegen sämtliche Mitglieder der Familie [...] und gegen B.___ einen Strafbefehl. Diese Strafbefehle sind rechtskräftig geworden. Gegen A.___ erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen versuchter einfacher Körperverletzung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache.\n2. Gegen die Ziff. 1 bis 5 der Teil-Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 und bezüglich der Straftatbestände der Beschimpfung und Tätlichkeiten liess A.___ am 7. Juni 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen die Familie [...] und gegen B.___ wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.\n4. Die Beschuldigten liessen mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.\n5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}