Es geht im Wesentlichen nur noch um seinen Anspruch auf Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens bezüglich der Strafe und der Einziehung der Waffe. Es stellt unter diesen Umständen keinen zu vermeidenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar, wenn B.___ der Strafbefehl, welcher diese zusätzlichen Informationen enthält, zugestellt wird, zumal dem Einwand des Beschwerdeführers der Informationsanspruch von B.___ entgegensteht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO pauschal auf CHF 400.00 festzusetzen.