Wenn vom Sachverhalt auszugehen ist, dass ein Projektil in der Nähe von B.___ (und dessen Ehefrau) eingeschlagen ist, war er durch die eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz jedenfalls gefährdet worden. Es ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass ihm eigentlich hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 115 und 118 StPO). Nebstdem ist hinsichtlich der Privatsphäre des Beschwerdeführers festzustellen, dass B.___ die meisten massgeblichen Daten bereits zugekommen sind. Es geht im Wesentlichen nur noch um seinen Anspruch auf Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens bezüglich der Strafe und der Einziehung der Waffe.