ohne weiteres als interessierte Person zu betrachten ist, welcher es zusteht, dass ihr der Strafbefehl zugestellt wird. Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er Geschädigter ist, indem er durch die Schussabgaben gefährdet wurde. Seine diesbezügliche Stellung ist darin zum Ausdruck gekommen, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zugestellt wurde. Wenn vom Sachverhalt auszugehen ist, dass ein Projektil in der Nähe von B.___ (und dessen Ehefrau) eingeschlagen ist, war er durch die eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz jedenfalls gefährdet worden.