Es sei ihm auch noch nicht mitgeteilt worden, wer die der Staatsanwaltschaft übergeordnete Stelle sei. Er bitte erneut darum, ihm diese Fragen nunmehr zu beantworten. 3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht B.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 fälschlicherweise erneut geltend, A.___ habe Beschwerde gegen den Strafbefehl erhoben. Als Direktbetroffener möchte er dereinst erfahren, wie das Obergericht entschieden habe. 4. Aufgrund der dargelegten Grundsätze zum Öffentlichkeitsprinzip, und im Besonderen zu jenem im Strafbefehlsverfahren, ist festzustellen, dass B.___ ohne weiteres als interessierte Person zu betrachten ist, welcher es zusteht, dass ihr der Strafbefehl zugestellt wird.