Er ersuchte aber erneut darum, ihn darüber zu orientieren, ob der Beschuldigte, wie dieser ihm gesagt habe, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft worden war und ob die von der Polizei konfiszierte Waffe vernichtet wurde. Mit Brief vom 9. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft reklamierte B.___, dass seine in der E-Mail vom 21. Dezember 2017 gestellten Fragen noch nicht beantwortet worden seien. Er wolle als Direktbetroffener des Waffengebrauchs gerne erfahren, welche Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, also wogegen der Beschuldigte Beschwerde erhoben habe. Es sei ihm auch noch nicht mitgeteilt worden, wer die der Staatsanwaltschaft übergeordnete Stelle sei.