_ reagierte auf diese Mitteilung hin sofort mit der E-Mail vom 8. Dezember 2017, mit welcher er um Orientierung darüber ersuchte, ob der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, über das Strafmass und über die allfällige Einziehung der sichergestellten Waffe. In der E-Mail vom 21. Dezember 2017 stellte er sich zwar auf den Standpunkt, er habe keine Anzeige erstattet, es liege ein Offizial- und kein Antragsdelikt vor. Er ersuchte aber erneut darum, ihn darüber zu orientieren, ob der Beschuldigte, wie dieser ihm gesagt habe, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft worden war und ob die von der Polizei konfiszierte Waffe vernichtet wurde.