Er hat allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben. Es wurde ihm in der Folge mit Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2017 gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO, somit als anzeigender Person auf deren Anfrage hin, mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt wurde. B.___ reagierte auf diese Mitteilung hin sofort mit der E-Mail vom 8. Dezember 2017, mit welcher er um Orientierung darüber ersuchte, ob der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, über das Strafmass und über die allfällige Einziehung der sichergestellten Waffe.