Wie sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2017 ergibt, hätte er auch Geschädigter bzw. Opfer des Tatbestands der Gefährdung des Lebens sein können. Dieser Tatbestand wurde nicht an die Hand genommen, weil der subjektive Tatbestand eindeutig nicht erfüllt gewesen sei. Ob er allenfalls objektiv gegeben gewesen wäre, wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geprüft. Dass B.___ faktisch als Geschädigter betrachtet wurde, geht aber aus dem Umstand hervor, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde. Er hat allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben.