Es ist auch davon auszugehen, dass das Einsichtsrecht in rechtskräftige Strafbefehle besteht (Niklaus Schmid, a.a.O. mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, publiziert in forumpoenale 2012 77; Kantonsgericht Luzern, a.a.O., S. 112. 3.1 Entgegen der von B.___ selber vertretenen Auffassung war er durchaus Anzeiger im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO einer der mit dem Strafbefehl vom 19. September 2017 beurteilten strafbaren Handlungen (Ziff. 1 lit. b). Wie sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2017 ergibt, hätte er auch Geschädigter bzw. Opfer des Tatbestands der Gefährdung des Lebens sein können.