Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO). Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass das Recht zur Einsicht in Strafbefehle dem Öffentlichkeitsprinzip entspricht (Urs Saxer/Simon Thurnherr in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 69 N. 39; Daniela Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art.