2. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren ergibt sich in der Strafprozessordnung aus Art. 69 StPO. Gemäss dessen Absatz 1 sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO).