II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017, mit welcher vorgesehen wurde, B.___ nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie des Strafbefehls vom 19. September 2017 zuzustellen, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer A.___ hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren ergibt sich in der Strafprozessordnung aus Art.