Herr B.___ habe ihn nicht direkt eingeklagt. Er finde es nicht richtig, dass Herr B.___ seine Verurteilung schriftlich mitgeteilt bekomme. Er fühle sich in seiner Privatsphäre verletzt. Mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2017 beantragte die a.o. Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf eine weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung.