301 Abs. 2 StPO mit, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt worden sei. 1.8 Mit E-Mail vom 8. Dezember 2017 machte B.___ geltend, dass er als Direktbetroffener erfahren möchte, ob der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei und wenn ja, welches Strafmass ausgefällt worden sei. Es interessiere ihn auch, ob der Beschuldigte die von der Polizei konfiszierte und sichergestellte Waffe zurückerhalte.