Mit E-Mail vom 1. September 2017 bekundete B.___ sein Unverständnis über die Nichtanhandnahmeverfügung, welche ihm eröffnet worden war. Er legte aber dar, dass er vorläufig keine Beschwerde führe, sich jedoch eine Beschwerde vorbehalte (ebenso eine allfällige Veröffentlichung dieser unverständlichen Angelegenheit), wenn bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch erfolge. 1.5 Mit Strafbefehl vom 19. September 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt, überdies zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 275.00.