Der Beschuldigte A.___ bestritt die Schussabgaben nicht, machte aber geltend, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um die Gefährdung von Menschen zu verhindern. 1.3 Am 29. August 2017 erliess der zuständige Staatsanwalt mit Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens eine Nichtanhandnahmeverfügung, dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte – mit Bezug auf die Gefährdung – nicht vorsätzlich und damit auch nicht skrupellos gehandelt habe. In der Begründung der Verfügung wurde festgestellt, dass, wenn sie rechtskräftig sei, betreffend der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Strafuntersuchung eröffnet werde. 1.4 Mit E-Mail vom 1. September 2017 bekundete B._