{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-7_2018-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136444&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b3c8295869163f64f5c768968d23172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.01.2018 BKBES.2018.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bekanntgabe eines Strafbefehls"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:24", "Checksum": "07106f7b74e73f4494e44672b80728a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.01.2018 BKBES.2018.7\nRegeste:\nBekanntgabe eines Strafbefehls\n\n\n4. Aufgrund der dargelegten Grundsätze zum Öffentlichkeitsprinzip, und im Besonderen zu jenem im Strafbefehlsverfahren, ist festzustellen, dass B.___ ohne weiteres als interessierte Person zu betrachten ist, welcher es zusteht, dass ihr der Strafbefehl zugestellt wird. Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er Geschädigter ist, indem er durch die Schussabgaben gefährdet wurde. Seine diesbezügliche Stellung ist darin zum Ausdruck gekommen, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zugestellt wurde. Wenn vom Sachverhalt auszugehen ist, dass ein Projektil in der Nähe von B.___ (und dessen Ehefrau) eingeschlagen ist, war er durch die eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz jedenfalls gefährdet worden. Es ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass ihm eigentlich hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 115 und 118 StPO). Nebstdem ist hinsichtlich der Privatsphäre des Beschwerdeführers festzustellen, dass B.___ die meisten massgeblichen Daten bereits zugekommen sind. Es geht im Wesentlichen nur noch um seinen Anspruch auf Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens bezüglich der Strafe und der Einziehung der Waffe. Es stellt unter diesen Umständen keinen zu vermeidenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar, wenn B.___ der Strafbefehl, welcher diese zusätzlichen Informationen enthält, zugestellt wird, zumal dem Einwand des Beschwerdeführers der Informationsanspruch von B.___ entgegensteht. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO pauschal auf CHF 400.00 festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}