{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-7_2018-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136444&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b3c8295869163f64f5c768968d23172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.01.2018 BKBES.2018.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bekanntgabe eines Strafbefehls"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:24", "Checksum": "07106f7b74e73f4494e44672b80728a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.01.2018 BKBES.2018.7\nRegeste:\nBekanntgabe eines Strafbefehls\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017, mit welcher vorgesehen wurde, B.___ nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie des Strafbefehls vom 19. September 2017 zuzustellen, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer A.___ hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren ergibt sich in der Strafprozessordnung aus Art. 69 StPO. Gemäss dessen Absatz 1 sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO).\nEs ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass das Recht zur Einsicht in Strafbefehle dem Öffentlichkeitsprinzip entspricht (Urs Saxer/Simon Thurnherr in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 69 N. 39; Daniela Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 69 N. 4; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 69 N. 5, Felix Multerer in: recht, 1/2017, Strafbefehlsverfahren und Öffentlichkeit: zwingendes Spannungsverhältnis oder Möglichkeit einer Symbiose, S. 20 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B_68/2012, E. 3.4; BGE 143 I 194, E. 3.1 zum Prinzip der Justizöffentlichkeit; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Oktober 2016 [2N 16 129], publiziert in Can 2/2017 S. 110). Es ist auch davon auszugehen, dass das Einsichtsrecht in rechtskräftige Strafbefehle besteht (Niklaus Schmid, a.a.O. mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, publiziert in forumpoenale 2012 77; Kantonsgericht Luzern, a.a.O., S. 112.\n3.1 Entgegen der von B.___ selber vertretenen Auffassung war er durchaus Anzeiger im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO einer der mit dem Strafbefehl vom 19. September 2017 beurteilten strafbaren Handlungen (Ziff. 1 lit. b). Wie sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2017 ergibt, hätte er auch Geschädigter bzw. Opfer des Tatbestands der Gefährdung des Lebens sein können. Dieser Tatbestand wurde nicht an die Hand genommen, weil der subjektive Tatbestand eindeutig nicht erfüllt gewesen sei. Ob er allenfalls objektiv gegeben gewesen wäre, wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geprüft. Dass B.___ faktisch als Geschädigter betrachtet wurde, geht aber aus dem Umstand hervor, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde. Er hat allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben. Es wurde ihm in der Folge mit Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2017 gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO, somit als anzeigender Person auf deren Anfrage hin, mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt wurde. B.___ reagierte auf diese Mitteilung hin sofort mit der E-Mail vom 8. Dezember 2017, mit welcher er um Orientierung darüber ersuchte, ob der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, über das Strafmass und über die allfällige Einziehung der sichergestellten Waffe. In der E-Mail vom 21. Dezember 2017 stellte er sich zwar auf den Standpunkt, er habe keine Anzeige erstattet, es liege ein Offizial- und kein Antragsdelikt vor. Er ersuchte aber erneut darum, ihn darüber zu orientieren, ob der Beschuldigte, wie dieser ihm gesagt habe, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft worden war und ob die von der Polizei konfiszierte Waffe vernichtet wurde.\nMit Brief vom 9. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft reklamierte B.___, dass seine in der E-Mail vom 21. Dezember 2017 gestellten Fragen noch nicht beantwortet worden seien. Er wolle als Direktbetroffener des Waffengebrauchs gerne erfahren, welche Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, also wogegen der Beschuldigte Beschwerde erhoben habe. Es sei ihm auch noch nicht mitgeteilt worden, wer die der Staatsanwaltschaft übergeordnete Stelle sei. Er bitte erneut darum, ihm diese Fragen nunmehr zu beantworten.\n3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht B.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 fälschlicherweise erneut geltend, A.___ habe Beschwerde gegen den Strafbefehl erhoben. Als Direktbetroffener möchte er dereinst erfahren, wie das Obergericht entschieden habe."}