{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-7_2018-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136444&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b3c8295869163f64f5c768968d23172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.01.2018 BKBES.2018.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bekanntgabe eines Strafbefehls"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:24", "Checksum": "07106f7b74e73f4494e44672b80728a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.01.2018 BKBES.2018.7\nRegeste:\nBekanntgabe eines Strafbefehls\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 25. Januar 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Bekanntgabe eines Strafbefehls\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 1. Juli 2017 meldete B.___ der Polizei, es sei in [...] geschossen worden. Als er am 6. Juli 2017 dazu als Auskunftsperson befragt wurde, legte er unter anderem dar, ein Projektil sei hinter ihm und seiner Frau im Gebüsch eingeschlagen. Die Frage, ob er seiner Meinung nach durch die Schussabgabe unmittelbar gefährdet worden sei, beantwortete er wie folgt: «Ja, eindeutig. Ich denke, wenn man es ein wenig übertrieben sagen will, kann man sagen, dass wir an diesem Tag das zweite Mal Geburtstag feiern konnten.» Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle, sagte er: «Nein, ich habe alles gesagt, was ich gesehen, gehört und beobachtet habe. Ich möchte noch sagen, dass wir völlig unvoreingenommen sind. Wir kennen diese Leute nicht und haben auch nichts gegen diese. Der Herr ist mir fremd und war mir gegenüber sehr höflich und er hat sich auch entschuldigt. Ich habe aber ein mulmiges Gefühl, wenn da jemand eine Waffe so verwendet.» B.___ wurde nicht gefragt, ob er sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wolle.\n1.2 Der Beschuldigte A.___ bestritt die Schussabgaben nicht, machte aber geltend, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um die Gefährdung von Menschen zu verhindern.\n1.3 Am 29. August 2017 erliess der zuständige Staatsanwalt mit Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens eine Nichtanhandnahmeverfügung, dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte – mit Bezug auf die Gefährdung – nicht vorsätzlich und damit auch nicht skrupellos gehandelt habe. In der Begründung der Verfügung wurde festgestellt, dass, wenn sie rechtskräftig sei, betreffend der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Strafuntersuchung eröffnet werde.\n1.4 Mit E-Mail vom 1. September 2017 bekundete B.___ sein Unverständnis über die Nichtanhandnahmeverfügung, welche ihm eröffnet worden war. Er legte aber dar, dass er vorläufig keine Beschwerde führe, sich jedoch eine Beschwerde vorbehalte (ebenso eine allfällige Veröffentlichung dieser unverständlichen Angelegenheit), wenn bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch erfolge.\n1.5 Mit Strafbefehl vom 19. September 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt, überdies zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 275.00. Die sichergestellte Waffe wurde zur Vernichtung eingezogen.\n1.6 Mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 erkundigte sich B.___ bei der Polizei wieder nach dem Stand des Verfahrens, welcher ihn als Direktbetroffener interessiere.\n1.7 Mit Brief vom 6. Dezember 2017 teilte die nunmehr zuständige Staatsanwältin B.___ unter Hinweis auf Art. 301 Abs. 2 StPO mit, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt worden sei.\n1.8 Mit E-Mail vom 8. Dezember 2017 machte B.___ geltend, dass er als Direktbetroffener erfahren möchte, ob der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei und wenn ja, welches Strafmass ausgefällt worden sei. Es interessiere ihn auch, ob der Beschuldigte die von der Polizei konfiszierte und sichergestellte Waffe zurückerhalte.\n2. Am 19. Dezember 2017 verfügte die Staatsanwältin:\n1. Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass B.___ am 8. Dezember 2017 ein Gesuch um Einsicht in den Strafbefehl gestellt hat.\n2. B.___ wird nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Kopie des Strafbefehls zugestellt.\n3. Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde A.___ am 21. Dezember 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 erhob er Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht einverstanden. Herr B.___ habe ihn nicht direkt eingeklagt. Er finde es nicht richtig, dass Herr B.___ seine Verurteilung schriftlich mitgeteilt bekomme. Er fühle sich in seiner Privatsphäre verletzt.\nMit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2017 beantragte die a.o. Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf eine weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung.\n"}