428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Entschädigung zu Gunsten der Beschuldigten ausgesprochen. Rechtsmittel: