Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldigt gemacht haben könnte. Eine falsche Anschuldigung wider besseren Wissen scheidet aus. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschuldigte nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).