Auch der Umstand, dass die Beschuldigte nach Bekanntwerden des Tatverdachts keinen Arzt aufgesucht oder irgendwelche Spuren eines sexuellen Missbrauchs bei C.___ gefunden hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. März 2018, S. 1), tut ebenfalls nichts zur Sache. Aus der Tatsache, dass keine weiteren objektiven Beweise vorliegen und dass sich C.___ nicht direkt an die Beschuldigte gewendet hat, lässt sich vorliegend nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten. 7. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe.