Erfahrungsgemäss sind Strafuntersuchungen betreffend Sexualstrafdelikte äusserst komplex, da in der Regel ausser den sich widersprechenden Aussagen der beschuldigten Person und der Geschädigten keine weiteren wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Bei Sexualstrafdelikten gegenüber Kindern sind derartige Vorverfahren besonders schwierig. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte nach Bekanntwerden des Tatverdachts keinen Arzt aufgesucht oder irgendwelche Spuren eines sexuellen Missbrauchs bei C.___ gefunden hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. März 2018, S. 1), tut ebenfalls nichts zur Sache.