6. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es auffällig sei, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es lägen auch keine anderen objektiven Beweismittel vor. Dies spreche klar dafür, dass die Beschuldigte das Strafverfahren wider besseren Wissen ins Rollen gebracht habe. Auch diese Rüge ist unbehelflich. Erfahrungsgemäss sind Strafuntersuchungen betreffend Sexualstrafdelikte äusserst komplex, da in der Regel ausser den sich widersprechenden Aussagen der beschuldigten Person und der Geschädigten keine weiteren wesentlichen Beweismittel vorhanden sind.