Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs das Besuchsrechtsverfahren beeinflusst haben könnte. Wie die Beschuldigte selber einräumt, wurde das Besuchsrecht im Nachgang auf ihre Strafanzeige und auch erst auf ihren Antrag hin bis zum 21. April 2018 effektiv sistiert (Stellungnahme der Beschuldigten vom 21. Juni 2018). Daher kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, dass die Strafanzeige der Beschuldigten in der familienrechtlichen Streitigkeit «genützt» haben könnte. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018 zu verweisen.