Wäre es ihr direktvorsätzlich um eine unzulässige «Stimmungsmache» gegangen, dann hätte sie wohl sofort nach dem Gespräch mit der Kita-Leiterin am 11. Januar 2018 eine Strafanzeige eingereicht. 5.3 Allerdings ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der eigenen Tochter sehr schwer wiegt und gravierende Konsequenzen haben kann. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs das Besuchsrechtsverfahren beeinflusst haben könnte.