Es mag auch durchaus sein, dass vorliegend ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vorliegt, der von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten zeugt. Dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu folgen, wenn er sinngemäss geltend macht, dass es der Beschuldigten mit der Strafanzeige einzig darum gegangen sei, mit der Strafanzeige eine «Stimmungsmache» gegen ihn anzuzetteln. Dass es der Beschuldigten lediglich darum ging, den Beschwerdeführer in der familienrechtlichen Streitigkeit in eine «Schlammschlacht» hineinzuziehen, ist nicht ersichtlich.