Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Strafanzeige aus rein taktischen Gründen eingereicht zu haben, um ihn im derzeit hängigen familienrechtlichen Verfahren betreffend Besuchsrecht zu schädigen. Bereits seit Jahren bestünden erhebliche familienrechtliche Differenzen. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs unbegründet sei, dem Beschwerdeführer aber vor Familiengericht erheblich schaden würde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich auch das Besuchsrecht entzogen worden.