4.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auf die besagten Äusserungen der Krippenleiterin stützen und eine Anzeige einreichen durfte, ohne sich einer falschen Anschuldigung schuldig zu machen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer bei ihrer Anzeige eines strafbaren Verhaltens bezichtigte, obschon sie ganz genau wusste, dass der Beschwerdeführer ein «Nichtschuldiger» war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Anzeige nicht wider besseren Wissens erstattete und somit Art. 303 StGB nicht erfüllte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.