Dass die Beschuldigte nicht restlos von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers überzeugt war, kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weil die Beschuldigte sich zuerst an verschiedene Fachpersonen wandte, erst nach drei Wochen eine Anzeige erstattete und sie dabei ihre Vermutungen zurückhaltend formulierte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie im sicheren Wissen um die Unbegründetheit ihrer Anschuldigungen Strafanzeige einreichte. 4.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auf die besagten Äusserungen der Krippenleiterin stützen und eine Anzeige einreichen durfte, ohne sich einer falschen Anschuldigung schuldig zu machen.