Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass eine Strafanzeige mit Unsicherheiten verbunden ist. Ziel eines Vorverfahrens ist es ja gerade, ausgehend von einem im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durchaus erst relativ vage bestehenden Anfangsverdacht abzuklären, ob effektiv eine Straftat begangen worden ist. Dass die Beschuldigte nicht restlos von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers überzeugt war, kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden.