303 StGB noch nicht. Dies mag auf den ersten Blick stossend sein, insbesondere wenn es um den Vorwurf der sexuellen Übergriffe gegenüber dem eigenen Kind geht – mithin eine ausgesprochen schwerwiegende Anschuldigung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch entscheidend, dass die Beschuldigte nicht direkten Vorsatz auf die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen hatte. Vielmehr hatte die Beschuldigte begründeten Anlass, die Hinweise der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb sie nicht wider besseren Wissen Strafanzeige erstattete. Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass eine Strafanzeige mit Unsicherheiten verbunden ist.