Daher lässt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an die Hand genommen wurde, nicht ableiten, die Meldung der Beschuldigten sei wider besseren Wissen erfolgt. 4.2 Zudem ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung selbst dann nicht erfüllt, wenn der Anzeigeerstatter damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Selbst wenn ein Anzeigeerstatter in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb gänzlich zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt er den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht.