Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschwerdeführer nicht automatisch ableiten lässt, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wider besseren Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden ist. Wenn ein Strafverfahren nach erfolgter Anzeige nicht an die Hand genommen wird, ist nicht im Umkehrschluss automatisch ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an die Hand genommen wurde, nicht ableiten, die Meldung der Beschuldigten sei wider besseren Wissen erfolgt.