Sie wandte sich an verschiedene Fachpersonen und überlegte sich während drei Wochen, welche Schritte sie unternehmen sollte. Damit fehlte es ihr am direkten Vorsatz, mithin am sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit ihres Verdachts. Es ist auch ersichtlich, dass die Beschuldigte Zweifel an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers hatte. Die sichere Kenntnis der Unschuld des Beschwerdeführers ist ihr damit nicht nachzuweisen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschwerdeführer nicht automatisch ableiten lässt, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wider besseren Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden ist.