Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich im Klaren darüber ist, dass die Straftat sich überhaupt nicht ereignet hat. Oder wenn eine Straftat zwar stattgefunden hat, der Täter aber weiss, dass jemand anderes die Tat verübt hat – sei es, weil er den wahren Täter (nämlich sich selbst oder einen Dritten) kennt, oder weil ihm bekannt ist, dass der Angezeigte die Tat gar nicht begangen hat. 4.1 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte sich bezüglich der Begründetheit ihrer Anschuldigungen unsicher war. Sie wandte sich an verschiedene Fachpersonen und überlegte sich während drei Wochen, welche Schritte sie unternehmen sollte.