Aufgrund der gesamten Umstände hatte die Beschuldigte gewichtige Gründe, um die Aussagen der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten und dementsprechend Strafanzeige einzureichen. Es haben konkrete Indizien vorgelegen, welche eine Strafanzeige rechtfertigten. Als Laie hatte sie genügend Anhaltspunkte, um sich für eine Strafanzeige zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen, sie habe wider besseren Wissen gehandelt. 4. Des Weiteren ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art.