Nachdem sie aber der Polizei die Aussagen der Kita-Leiterin erläutert habe, habe sie die Polizei darauf hingewiesen, dass eine Strafanzeige «gegen unbekannt» keinen Sinn mache. Sie sei von der Polizei überzeugt worden, dass die Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht werden müsse (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 6). Des Weiteren habe im Zeitpunkt der Strafanzeige ein eindeutiger Anfangsverdacht vorgelegen. Sie habe die Strafanzeige bis zum Schluss verhindern wollen, aber es sei ihr um den Kindesschutz gegangen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 7).