Die Beschuldigte sagte in ihrer Einvernahme aus, sie habe dem Beistand geschrieben, dass ein Verdacht gegen die sexuelle Integrität bestehen würde, ohne aber jemanden direkt zu beschuldigen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3). Diese Zurückhaltung wird durch die Akten bestätigt: Im E-Mail des Berufsbeistandes F.___ vom 12. Januar 2018 an den Beschwerdeführer spricht dieser lediglich davon, dass bei C.___ «Auffälligkeiten» aufgetreten seien, «die eine sexuelle Handlung an ihr vermuten lassen von einer unbekannten Person».