Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Anschuldigungen eingereicht hat. Vielmehr hatte die Beschuldigte genügenden Anlass, die Hinweise der Kita-Leiterin in guten Treuen für wahr zu halten und Strafanzeige einzureichen. Konkret geht aus den Akten folgender Sachverhalt hervor: Am 11. Januar 2018 trat die Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, an die Beschuldigte heran und eröffnete dieser, dass mit C.___ wahrscheinlich «etwas Schlimmes» passiert und dass der Fall klar sei.